Ärger mit der Paketzustellung hat wohl jeder schon einmal gehabt. Wir haben geschaut, wer die Verantwortung zu tragen hat.

Richterhammer mit drei Paketen
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„Lkw-Brand auf Autobahn beschädigt 800 Pakete“, „Weihnachtspäckchen in Flammen: DHL-Lastwagen brennt komplett aus“ oder „Post-Mitarbeiter soll monatelang Pakete gestohlen haben“ sind nur einige der Schlagzeilen der letzten Jahre. Das kostet sämtlichen Beteiligten nicht nur Nerven und Kundenzufriedenheit, sondern oft auch Geld.

Um zu wissen, wer welche Rechte und Ansprüche hat, muss man sich zunächst einmal die verschiedenen Vertragskonstrukte anschauen. Im Falle eines Beförderungsvertrages, beispielsweise eines schlichten Paketes oder Päckchens via DHL, gibt es quasi eine Dreiecksbeziehung: Der Versender, beispielsweise ein Händler, schließt zwar mit dem Kunden einen Kaufvertrag. Über die Beförderung wird jedoch nur zwischen dem Händler und dem Transportunternehmen ein Frachtvertrag geschlossen. Mit dem Kunden hat der Logistikunternehmer streng genommen nichts zu tun. Kommt es zu einer vollständigen Beschädigung durch einen Brand oder einen Verlust, beispielsweise durch einen Diebstahl, muss man in die jeweiligen einzelnen Rechtsbeziehungen eintauchen.

Kann der Empfänger (Verbraucher) gegen den Absender (Händler) vorgehen?

Ja. Bei einem Verbrauchsgüterkauf, bei dem ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer kauft, trägt das Transportrisiko der Unternehmer. Er ist dafür verantwortlich, dass die Ware auf dem Versandweg nicht beschädigt wird oder verloren geht. Dies gilt unabhängig davon, dass er die Ware nicht selbst zum Kunden bringt, sondern sich einem Transportdienstleister bedient. Für diesen hat er gegenüber dem Kunden einzustehen. Würde das Paket also verbrennen oder entwendet werden, liegt die Haftung beim Händler.

Daran stellt sich nun trotzdem eine Folgefrage.

Kann der Empfänger eine erneute Lieferung verlangen?

Nein. Wenn der Absender nachweisen kann, dass die Ware von ihm ordnungsgemäß versendet und zugestellt wurde, worüber er in der Regel einen Nachweis des beauftragten Transportunternehmens bekommt, ist er aus rechtlichen Gründen nicht zu einer erneuten Lieferung verpflichtet. Der Verbraucher darf daher im Fall des Verlusts der Ware auf dem Transportweg vom Händler nicht verlangen, dass dieser ein weiteres (intaktes) Exemplar nachliefert.

Aber: Bei einem Transportverlust ist der Verkäufer verpflichtet, dem Verbraucher den bereits gezahlten Kaufpreis zu erstatten, wenn dieser glaubhaft versichern kann, dass er die Ware nie erhalten hat. Hat der Verbraucher den Kaufpreis noch nicht bezahlt, kann der Händler diesen vom Verbraucher nicht mehr verlangen.

Gilt das auch im B2B-Bereich?

Nein. In diesen Fällen geht die Transportgefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sendung dem Spediteur oder dem Frachtführer übergeben hat. Geht die Sache in diesen Fällen nach der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen verloren oder wird zerstört, verliert der Verkäufer seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht bzw. der Verkäufer könnte den bereits bezahlten Kaufpreis behalten. Voraussetzung ist natürlich auch hier, dass der Versender die Ware ordnungsgemäß verpackt hat. Bei einem Brand oder Diebstahl dürfte es darauf aber nicht ankommen.

Kann der Absender gegen das Transportunternehmen vorgehen?

Ja. Im Verhältnis zwischen dem Absender (beispielsweise einem Online-Händler) und Transporteur haftet nach dem Handelsrecht wiederum in der Regel der KEP-Dienstleister, denn zwischen diesen beiden Parteien wurde ein Vertrag über die Beförderung geschlossen, der bei einem Brand oder Diebstahl nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Der Absender kann, wenn er den Transportschaden selbst nicht zu verantworten hat (beispielsweise bei unsachgemäßer Verpackung), bei dem beauftragten Transportunternehmen Rückgriff nehmen. 

Doch genau in dieser Konstellation haben es die Absender häufig schwer, denn das Handelsrecht sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Großen geben eine klare Linie vor. Generell bemisst sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 425 ff. des Handelsgesetzbuches, der sogenannten Haftung aus dem Frachtvertrag. Wird das Transportgut während des Transports beschädigt, dann haftet der Frachtführer nach dem strengsten Maßstab erst einmal unbegrenzt für Verlust und Beschädigung zwischen Abnahme und Ablieferung sowie für Verspätung (die sogenannte handelsrechtliche „Obhutshaftung“). Die gesetzlichen Vorschriften werden aber praktisch in jedem Fall über gesonderte Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehandelt, die hier für den Einzelfall herangezogen werden müssen.

 

 

In den Vertragsbedingungen heißt es beispielsweise, dass der Transporteur der Höhe nach begrenzt auf den nachzuweisenden Einkaufswert bzw. Zeitwert des versendeten Gutes haftet, je nachdem, welcher Betrag der niedrigere ist. Für die meisten Güter hat das kaum Auswirkungen. Artikel, deren Wert Schwankungen unterliegt, können jedoch damit benachteiligt werden, z. B. limitierte Artikel oder Sammlerstücke.

Auch die Rechtsprechung des BGH geht in diese Richtung, denn bei vertretbaren Sachen (z. B. Massenware) sei für die Schadensberechnung der Einkaufspreis und nicht der Verkaufspreis maßgeblich. Dies sei keine Benachteiligung der Auftraggeber, denn Massenware könne nachproduziert oder nachgekauft und einfach nachgeliefert werden. In solchen Fällen entgeht den Absendern kein Gewinn, denn sie erfüllen ja den Kaufvertrag mit der nachgelieferten Ware und bekommen für diese auch den vollen Kaufpreis. Händler erhalten mithin den Ersatz des Schadens, der auch bei ihnen eingetreten ist.

Außerdem deckeln die Transportdienstleister die Haftung der Höhe nach. Wertvolle Sendungen müssen zusätzlich abgesichert werden. Zudem gibt es oft auch Fristen, innerhalb derer der Verlust der Sendung angezeigt werden muss, um nicht die Ansprüche zu verlieren.

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Geschrieben von Yvonne Bachmann

Kommentare

#1 Uwe Fuß 2023-07-19 14:46
Hallo,

bei der Warenpost schließt die Post eine Haftung aus.
Bei einem Päckchen, welches bis in ein Verteilzentrum nachverfolgt werden konnte und dort verloren ging, wurde eine Haftung dafür mit Verweis auf dei AGB ausgeschlossen.

Ist das so korrekt?

Freundliche Grüße

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Hallo Uwe Fuß,

leider ist eine pauschale Antwort in diesem Fall nicht möglich. So muss immer der konkrete Fall auf die jeweils gültigen AGB angewendet und anschließend deren Rechtmäßigkeit geprüft werden.

Viele Grüße
die Redaktion



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