Der Lastenrad-Hersteller Babboe muss den Verkauf seiner beliebten Räder einstellen.

Lastenräder
OceanProd / Depositphotos.com

Die niederländische Lebensmittel- und Konsumgütersicherheitsbehörde (NVWA) hat den Lastenradhersteller Babboe angewiesen, den Verkauf all seiner Lastenräder sofort zu stoppen und Rückrufe für ausgewählte Modelle mit ernsthaften Sicherheitsrisiken durchzuführen. Die NVWA reagierte mit diesem Schritt jetzt auf Hinweise von Ende 2023, bei denen Rahmenbrüche bei Babboe-Lastenrädern gemeldet wurden. 

Bei den anschließenden Untersuchungen stellte sich heraus, dass das Unternehmen in den vergangenen Jahren mehrere Berichte über Rahmenbrüche erhalten hatte, diese jedoch nicht gemeldet und den Vorfällen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend nachgegangen war.

Verkauf auch in Deutschland gestoppt

Die Sicherheit der dreirädrigen Lastenräder wurde als unzureichend eingestuft und die NVWA fordert, dass sie erst wieder verkauft werden dürfen, wenn ihre Sicherheit durch umfassende technische Dokumentation nachgewiesen ist. Eine Risikobewertung basierend auf den Untersuchungsdaten ergab, dass bei verschiedenen Babboe-Lastenradmodellen Rahmenbrüche auftreten können, was zu schweren Verletzungen führen kann, insbesondere für Kinder, die aus der Ladebox fallen könnten. Auch in Deutschland wurden die Verkäufe von Babboe-Lastenfahrrädern vorübergehend eingestellt, wie das Unternehmen auf seiner Website schreibt.

Folgende Modelle sind von den Sicherheitsrisiken betroffen:

  • Babboe City/City-E/City Mountain
  • Babboe Curve/Curve-E/Curve Mountain
  • Babboe Big/Big-E
  • Babboe Dog/Dog-E
  • Babboe Max-E
  • Babboe Mini-E/Mini Mountain
  • Babboe Pro Trike/Trike-E/Trike XL;
  • Babboe Carve-E/ Carve Mountain

Besitzer solcher Lastenfahrräder werden aufgefordert, sie nicht mehr zu verwenden, so der ADAC. Ihr Geld zurück bekommen die Käufer aber nicht unbedingt. „Man muss dem Verkäufer immer erst eine zweite Chance geben, eine mangelfreie Sache zu liefern. Erst wenn der Verkäufer sich weigert, mitteilt dass eine Nacherfüllung nicht möglich ist oder auf ein Nacherfüllungsverlangen mit Fristsetzung nicht reagiert, kommt ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht“, schreibt der Automobilclub dazu.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

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Geschrieben von Corinna Flemming




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