Kunden, die online einkaufen, sollen gegenüber Käufern im stationären Handel nicht benachteiligt werden. Im Ladengeschäft können die Produkte anders als im Online-Shop aber begutachtet und an- und ausprobiert werden. Im Geschäft vor Ort steht dafür ein Ausstellungsstück zur Verfügung. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll auch bei einem Einkauf über das Internet das Recht garantiert werden, eine Ware zu testen.

Umgang mit beschädigten Retouren.

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Kommt eine Ware zurück zum Unternehmer, kommt als erstes der Logistikbereich mit der Sendung in Berührung. Umso wichtiger ist es, dass das Personal hier richtig über die geltenden gesetzlichen Vorschriften geschult ist.

Ausschluss des Widerrufsrechtes wegen Benutzung/Beschädigung?

Unter Online-Händlern hält sich immer noch der Irrglaube, mit der Benutzung des Artikels sei ein Widerrufsrecht gänzlich ausgeschlossen. Dass ein Widerrufsrecht generell ausgeschlossen sein soll, wenn der Artikel benutzt wurde, kann man dem Gesetzeswortlaut aber nicht entnehmen. Folge ist, dass der Verbraucher Produkte „testen“ darf, das Widerrufsrecht an sich jedoch durch diese Handlung nicht verloren geht. Der Verbraucher kann weiterhin sein Widerrufsrecht ausüben.

Wurde der Artikel aber in einem benutzten oder beschädigten Zustand zurückgesendet, kommt die Frage des Wertersatzes ins Spiel. Dazu hat der Gesetzgeber folgende Regelung vorgesehen: „Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer den Verbraucher vollständig über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.“

Zusammenfassend kann man daher sagen: Es ist dem Käufer ausdrücklich gestattet, den erworbenen Gegenstand zu prüfen. Geht der Umgang jedoch über das zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren „Notwendige“ hinaus, kommt ein Wertersatz ins Spiel.

Anspruch auf Wertersatz?

Bei der Beurteilung nach dem „Ob“ des Wertersatzes ist stets im Einzelfall zu entscheiden – insbesondere wann eine über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren hinausgehender Umgang mit der Ware vorliegt, die zum Wertersatz berechtigt.

Zunächst muss festgestellt werden, um welches Produkt es sich konkret handelt. Anhand dessen kann festgestellt werden – und zwar aus objektiver Betrachtung - was zur Prüfung und zum Prüfen der Eigenschaften des konkreten Produktes erforderlich ist. Vom konkreten Produkt ist es letztlich abhängig, ob sich der Wertverlust der Ware noch im Prüfungsrahmen hält.

Die Höhe des Wertersatzes

Ähnlich „unsicher“ verhält es sich mit der Höhe des Wertersatzes: Für die Berechnung des Wertersatzes gibt es „leider“ keine festen Pauschalen. Die Berechnung der Höhe eines Wertersatzes ist stets dem Einzelfall vorbehalten.

Die Berechnung des Wertersatzes erfolgt im Grundsatz durch eine realistische Einschätzung, zu welchem Preis die Ware in dem aktuellen Zustand noch angeboten bzw. verkauft werden kann. Einzubeziehen sind auch anfallende Kosten für eine Reparatur oder Reinigung.

Praxistipp: Möglichen Wertersatz realistisch einschätzen!

Wie das Vorgenannte zeigt, ist der Anspruch auf Wertersatz meist eine „wackelige“ Angelegenheit. Unternehmer müssen daher stets realistisch einschätzen, ob überhaupt ein Wertersatz in Frage kommt und wenn ja, welche Kosten dem Verbraucher dafür in Rechnung gestellt werden können. Eine Überprüfung, ob der Wertersatz in der geschätzten Höhe dann tatsächlich verlangt werden darf, kann im Streitfall nur ein Gericht entscheiden. Das macht es für Unternehmer besonders umständlich. Hier muss die Logistik gut geschult werden, in welchen Fällen es lohnt, etwas genauer hinzusehen und wann nicht.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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