Kategorie: Recht

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In der Praxis ist es üblich, dass der Absender den Fahrer des Frachtführers nach der Verladung des Transportgutes zur Quittierung über den Empfang des Gutes auffordert. Die Rechtsprechung ist sich jedoch bislang uneinig, ob dieser „blind“ unterzeichnete Empfangsbestätigung (=Übernahmequittung) überhaupt eine rechtliche Bedeutung zukommen kann. Der Bundesgerichtshof hat die Antwort.

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Der Europäische Gerichtshof hat am 11. Februar 2015 (Rechtssache C-340/13) ein Urteil zur Gewährung von Rabatten bei der Konsolidierung von Postsendungen durch die belgische bpost gefällt. Das lange erwartete Urteil aus Brüssel nahm Stellung, ob es eine Diskriminierung darstellt, wenn Konsolidierern nicht die gleichen Rabatte wie anderen Großversendern gewährt werden.

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Natürlich läuft nicht immer alles glatt, besonders im Transportgewerbe, wo es oft etwas "rauer" zugeht. Beim Frachtguttransport kommt es besonders bei unsachgemäßer Verpackung zu Schäden am Transportgut. Im Transportrecht, wo die Kosten bei einem Schaden oder Verlust nicht unbeachtlich sind, ist die Frage nach der Haftung relevant.

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Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht. Der Lagerhalter muss seinen Auftraggeber auch darüber in Kenntnis setzten, wenn das Gut umgelagert wurde. Bei Verletzung dieser Informationspflicht haftet er auf Schadensersatz, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. Mai 2014 – I ZR 48/13).

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In der Hektik beim Frachtguttransport kommt es besonders bei unsachgemäßer Verpackung zu Schäden am Transportgut. Wer haftet eigentlich, wenn es während des Transports zu einem Schaden kommt: der Spediteur bzw. Transporteur? In welchen Fällen kann die Haftung verlagert werden?